Allgemeine Geschäftsbedingungen Aventit AG


Allgemeine Geschäftsbedingungen Aventit AG


1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln ergänzend zum jeweiligen Vertrag oder zur jeweiligen Bestellung Inhalt und Abwicklung folgender Leistungen:
a) Produktgeschäfte, d.h. der Verkauf von Hardware-Produkten und die Lizenzierung von Standard-Software;
b) Dienstleistungen im Informatikbereich, wie z.B. Beratung, Unterstützung, Konfiguration, Parametrisierung, Schulungen, Personal-Verleih, Erarbeiten von Konzepten, Spezifikationen etc.
c) Systemgeschäfte, d.h. Lieferung von gesamten Systemen, Erstellung von Individual-Software, etc.
d) Wartung & Pflege von Hardware, Software, Systemen, Betriebsunterstützung etc.
1.2 Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen Aventit und dem Auftraggeber (nachfolgend auch Kunde genannt).
1.3 Auf die Geschäftsbeziehung zwischen Aventit und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichungen von den Bestimmungen dieser AGB sind nur gültig vereinbart, wenn sie in einem Vertrag schriftlich festgehalten und von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.
1.4 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleibt ein Angebot der Aventit während drei (3) Wochen ab Datum der Offerte gültig.
1.5 Das Angebot der Aventit erfolgt unentgeltlich. Weicht das Angebot inhaltlich von der Anfrage, den Anforderungen und Vorgaben des Kunden ab, so gilt das Angebot der Aventit.
1.6 Solange ein Vertrag nicht rechtsgültig unterzeichnet ist, kann sich Aventit ohne kosten- und entschädigungspflichtig zu werden von den Vertragsverhandlungen zurückziehen.
1.7 Informationen und Angaben in Werbeprospekten, Produktkatalogen, Spezifikationen, Produktbeschreibungen, Handbüchern etc. enthalten keine Zusicherungen oder Garantien und sind unverbindlich.
1.8 Bei Widersprüchen zum gleichen Regelungsgegenstand haben die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor dem Angebot und das Angebot geht der Anfrage des Kunden (und ihrer Bestandteile wie Pflichtenheft etc.) vor.

2 Produkte

2.1 Aventit verschafft dem Kunden das Eigentum an der Hardware, wie sie im Angebot oder im Vertrag spezifiziert ist und zu den einschlägigen Bedingungen der jeweiligen Hersteller.
2.2 Aventit verschafft dem Kunden das Nutzungsrecht an Standard-Software wie im Angebot oder im Vertrag spezifiziert und nach Maßgabe der einschlägigen Liefer- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Die gilt auch für allenfalls zugehörige Dokumentationen des jeweiligen Herstellers.
2.3 Die Gewährleistungsrechte richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen der jeweiligen Hersteller. Aventit schließt eine eigene Gewährleistungspflicht für alle Drittprodukte soweit gesetzlich zulässig aus.
2.4 Das Eigentum an dem Liefergegenstand bleibt bei Aventit, bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von Aventit durch den Kunden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Aventit gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3 Dienstleistungen

3.1 Aventit führt die vereinbarten Dienstleistungen mit der für solche Dienstleistungen üblichen Sorgfalt aus. Der Kunde anerkennt, dass ein werkvertraglicher Erfolg nicht geschuldet ist.
3.2 Aventit räumt dem Kunden ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Arbeitsresultate zum vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Aventit.
3.3 Bei Personalverleih sorgt Aventit für die notwendigen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen.

4 Systemgeschäft

4.1 Umfang und Inhalt der Lieferungen und Arbeiten von Aventit richten sich nach dem Angebot oder dem Vertrag.
4.2 Für Arbeitsresultate, welche im Rahmen eines vorgängig gemeinsam vereinbarten Verfahrens und nach gemeinsam vereinbarten Kriterien zugänglich sind, übernimmt Aventit die werkvertragliche Ergebnisverantwortung im Umfang und nach Maßgabe der Bestimmungen des Angebots oder des Vertrags.

5 Wartung & Pflege

5.1 Auf Verlangen des Kunden übernimmt Aventit die Wartung von Hardware und/oder die Pflege von Software sowie eine allfällige Betriebsunterstützung gegen separate Vergütung.
5.2 Umfang, Inhalt und Dauer der Wartungs- und/oder Pflege- oder Betriebsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder dem Vertrag.

6 Dokumentation

6.1 Aventit liefert die notwendigen Installations- und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller in der jeweils verfügbaren Sprache und Version.
6.2 Die Lieferform bestimmt der jeweilige Hersteller (Hard-Copy oder Download).
6.3 Die Erstellung und/oder Pflege von Dokumentationen für eigene Leistungen richten sich nach dem Angebot der Aventit und werden (sofern wenn nichts anderes definiert ist) nach Aufwand verrechnet.

7 Vergütung & Zahlung

7.1 Die Vergütung von Aventit ergibt sich aus dem Angebot oder dem Vertrag. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen pünktlich und ohne Abzüge oder Rückbehalte zu bezahlen.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF), exkl. MWSt und exkl. Abgaben, Spesen, Reisezeiten, Auslagen etc. Produkte werden sofort nach Lieferung dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.3 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum, netto. Rechnungen, welche nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum vom Kunden schriftlich beanstandet werden, gelten als korrekt.
7.4 Preisangaben im Angebot oder im Vertrag sind grundsätzlich als Schätzpreise zu verstehen. Die Parteien können sich jedoch schriftlich auf einen Fixpreis oder ein Kostendach einigen, müssen dies aber unmissverständlich im Vertrag zum Ausdruck bringen.
7.5 Ein Arbeitstag beträgt 8 Stunden. Die minimale Einheit für Dienstleistungen vor Ort beim Kunden beträgt 4 Stunden. Aventit entscheidet nach Konsultation des Kunden, ob Arbeiten remote oder vor Ort auszuführen sind. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und sind zu den jeweils gültigen Preislis-ten der Aventit zu vergüten.
7.6 Preise für wiederkehrende Leistungen sind vom Kunden jeweils jährlich im Voraus zu bezahlen. Die Preise können von Aventit einmal jährlich veränderten Produktionskosten angepasst werden. Aventit informiert den Kunden in geeigneter Weise über bevorstehende Preisveränderungen.
7.7 Ändert sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung oder Leistung die Preisbasis, z.B. infolge Währungsschwankungen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Rohstoffzuschlägen, Lieferengpässen etc., ist Aventit berechtigt, die Preise und Konditionen den veränderten Bedingungen anzupassen.
7.8 Die Zahlung des Kunden gilt als erfolgt, wenn der fakturierte Betrag vollständig gutgeschrieben ist und Aventit zur freien Verfügung steht. Für verspätete Zahlungen ist ohne Mahnung ein Verzugszins in der Höhe von 5% geschuldet.
7.9 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist Aventit berechtigt, nach Ansetzung einer Nachfrist alle Leistungen und Lieferungen einzustellen bis sämtliche Forderungen beglichen sind.
7.10 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, Aventit habe die Gegenforderung schriftlich anerkannt.
7.11 Erleiden Dienstleistungen / Leistungen aus Projekten oder Teilprojekten einen Projektabbruch, gleich aus welchem Grunde, werden die bis dahin erbrachten Leistungen sofort zur Zahlung fällig.

8 Zusatzleistungen

Für Leistungen und Lieferungen, welche den Umfang oder Inhalt des Angebots oder des Vertrag übersteigen oder welche Aventit erbringen muss, weil der Kunde oder ein Dritter seine Mitwirkungshandlungen, resp. Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gehörig erbringt, werden nach Aufwand zu den Konditionen der jeweiligen Preisliste von Aventit in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu zahlen.

9 Mitwirkung des Kunden

Damit Aventit ihre Leistungen erbringen kann, verpflichtet sich der Kunde, alle Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen und Beistellungen korrekt zu erbringen. Sieht der Vertrag keine andere Aufgabenteilung vor, ist der Kunden insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:
a) Information über Prozesse, Entscheidungen, Abläufe, Einsatzzwecke, Spezifikationen, Anforderungen, Rahmenbedingungen, Zielsetzungen, Schnittstellen beim Kunden und seiner Systemumgebungen sowie über alle weiteren relevanten Umstände und Entwicklungen.
b) Personal: Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass genügend und ausreichend qualifizierte, erfahrene und entscheidungsbefugte Mitarbeitende des Kunden z.B. als Kontaktpersonen, Projektleiter, Programmleiter, Business-Verantwortliche, Betriebs-Verantwortliche etc. mit ausreichendem Pensum zur Verfügung stehen. Überdies ist der Kunde für die Ausbildung und Schulung seiner Mitarbeitenden, allfällige Zertifizierungen etc. auf eigene Kosten verantwortlich.
c) Daten: Für Datensicherheit, Durchführung, Kontrolle und sichere Aufbewahrung der Datensicherungen, für Datenqualität und Datenintegrität sowie den Datenschutz ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, Aventit habe im Vertrag ausdrücklich solche Pflichten zur Ausführung übernommen.
d) Infrastruktur: rechtzeitige und vollständige Beistellung von Hardware, Software, Komponenten, Ersatzteilen, Netzwerken, Kommunikationsanlagen, Dokumentationen, Unterhalt und Pflege der Systeme und Anlagen, Versions- und Patch-Kontrolle und Protokolle, Zugang zu Upgrades, Updates, Versionen, Microcodes etc. von Dritten, Verwaltung und Dokumentation von Produkten und Schnittstellen, Remote-Access, Stromversorgung, Zugang zu den Räumlichkeiten und Informationen, Klima etc.
e) Koordination & Kooperation: Auswahl, Instruktion und Koordination aller beteiligter Personen und Unternehmen, Überwachung der Leistungserbringung, Einholung von Zustimmungen Dritter, Fällen von Entscheidungen, Unterstützung von Aventit im Rahmen des Zumutbaren etc.

10 Geheimhaltung

10.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen ver¬traulich, die weder offenkundig noch allgemein zugäng¬lich sind. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter und beigezogene Spezialisten (Revisoren, Anwälte, Experten) sicher.
10.2 Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht Informationen, welche:
- der anderen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr die geschützte Vertragspartei zugänglich gemacht hat;
- allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die andere Vertragspartei dies zu vertreten hat;
- der anderen Vertragspartei durch einen Dritten rechtmäßig bekannt gegeben wurden;
- von der anderen Vertragspartei selbst entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen der geschützten Partei zu nutzen oder sich darauf zu beziehen.
Diejenige Partei, welche sich auf Ziffer 10.2 beruft, hat das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts zu beweisen.
10.3 Im Zweifel sind alle Tatsachen und Wahrnehmungen im Bereich der Parteien vertraulich zu be¬handeln. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf Tatsachen und Wahrnehmungen vor Vertragsabschluss und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Ver-tragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklä¬rungspflichten.
10.4 Von der vorstehenden Geheimhaltungspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Namen, Logo, Marke, ULR etc. des Kunden für Werbe- und Referenzzwecke sowie Hinweise und Beschreibungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Aventit (z.B. Success Stories, Kunden- und Referenzlisten etc.).

11 Beizug Dritter

Aventit darf Dritte ohne vorgängige Zustimmung des Kunden beiziehen, es sei denn, die Parteien hätten im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

12 Verzug von Aventit

12.1 Terminangaben im Angebot oder im Vertrag sind immer als Richttermine zu verstehen und für Aventit unverbindlich. Ausnahmen dazu müssen im Vertrag explizit vereinbart und als solche bezeichnet sein. Ohne vorgängige schriftliche Mahnung des Kunden mit einer angemessenen Fristansetzung kommt Aventit nicht in Verzug.
12.2 Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Fertigstellungsdatums begründet insbesondere in folgenden Fällen keinen Verzug von Aventit: a) Angaben, welche Aventit zur Vertragserfüllung benötigt, kommen zu spät, sind unvollständig oder falsch; b) der Kunde verlangt Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen Leistungen oder Lieferungen und bewirkt damit eine Verzögerung; c) Hindernisse, auf welche Aventit keinerlei Einfluss hat, z.B. Lieferungen oder Leistungen Dritter; d) wenn der Kunde oder ein Dritter seinen Leistungspflichten nicht nachkommt oder mit der Leistung, Lieferung etc. im Rückstand ist; e) wenn der Kunde die Leistungen oder Lieferungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt annimmt, resp. abnimmt.

13 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung oder Lieferung nicht an, so kann Aventit nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder: a) die vereinbarte Gesamtvergütung vollumfänglich einfordern, jedoch auf die weitere Erbringung von Leistungen definitiv verzichten; oder b) vom Vertrag zurücktreten, alle gelieferten Produkte heraus verlangen und einen pauschalisierten Schadenersatz in der Höhe des Gesamtvertragswertes verlangen.

14 Abnahme und Genehmigung

14.1 Haben die Parteien keinen besonderen Liefer- oder Erfüllungstermin schriftlich vereinbart, sind Produkte und/oder Leistungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablieferung vom Kunden zu prüfen. Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich Aventit anzuzeigen und fundiert zu belegen.
14.2 Halten die Parteien regelmäßig Service-Meetings, Projekt-Meetings oder ähnliche Sitzungen ab und werden dort die Mängel nicht besprochen und schriftlich protokolliert, gelten die Lieferungen und/oder Leistungen von Aventit in jedem Fall als genehmigt.
14.3 Nutzt der Kunde die Lieferobjekte ganz oder teilweise produktiv, so gelten die Lieferobjekte und/oder Leistungen als abgenommen.
14.4 Bezahlt der Kunden die Rechnungen von Aventit ohne Vorbehalt, so anerkennt er damit, dass die entsprechenden Lieferungen und Leistungen mängelfrei erbracht worden sind.

15 Gewährleistung

15.1 Aventit garantiert, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
15.2 Liegt ein Mangel in den Leistungen von Aventit vor, kann der Kunde zunächst nur die unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Aventit behebt den Mangel soweit möglich innert angemessener Frist.
15.3 Umfang, Inhalt und Dauer der Garantieleistungen für Drittprodukte richtet sich ausschließlich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des relevanten Herstellers. Aventit kann die Garantieleistungen gegenüber dem Hersteller geltend machen oder die Garantierechte dem Kunden abtreten. Alle weiteren Ansprüche gegenüber Aventit hinsichtlich Drittprodukten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
15.4 Garantieleistungen entfallen insbesondere, wenn: a) der Mangel auf Ursachen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs von Aventit liegen; oder b) der Mangel auf der Verwendung von Hardware oder Software beruht, die nicht Bestandteil des Vertrags sind; oder c) der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Veränderungen, Anpassungen, Reparaturen, Manipulationen etc. vorgenommen hat; oder d) der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die relevanten Bestimmungen und Vorgaben des jeweiligen Herstellers nicht eingehalten hat.
15.5 In keinem Fall anwendbar ist die Ersatzvornahme durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten und Gefahr von Aventit. Schadenersatzforderungen des Kunden unterliegen den Bestimmungen über die Haftung.

16 Haftung

16.1 Jede Partei haftet für die Verletzung dieser AGB und der Bestimmungen des jeweiligen Vertrags, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden tritt.
16.2 Die Haftungen für Personenschäden, Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist unbegrenzt.
16.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Aventit für alle direkten Schäden bis zu einem Maximum von 50% des Gesamtvertragswertes des betroffenen Vertrags. Bei wiederkehrenden Leistungen beträgt die Haftung für direkte Schäden maximal 50% der tatsächlich vom Kunden bezahlten Beträge der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Schadenereignisses.
16.4 Für indirekte Schäden (Folgeschäden) ist die Haftung von Aventit ausgeschlossen. Als indirekte Schäden gelten insbesondere Schäden aus Datenverlust oder Datenbeschädigung, entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, nicht realisierte Einsparungen, zusätzliche Aufwendungen (intern und extern) sowie alle sonstigen Vermögensschäden.

17 Höhere Gewalt

17.1 Keine Partei haftet für höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere: Naturereignisse wie Sturm, Feuer, Wasser, Hagel, Erdbeben, Lawinenniedergänge etc., massive Störungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs, massive Störungen der Kommunikations-Infrastruktur und alle anderen Störungen im In- und Ausland von ähnlicher Tragweite.
17.2 Kann eine Partei aufgrund solcher Ereignisse den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Termin für die Vertragserfüllung entsprechend hinausgeschoben. Die Partei, welche vom Ereignis betroffen ist, hat die andere umgehend über den Eintritt und den Umfang des Ereignisses zu informieren.

18 Erfüllungsort

Haben die Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbart, befindet sich der Erfüllungsort am Geschäftssitz von Aventit.

19 Kündigung

19.1 Verträge, welche wiederkehrende Leistungen von Aventit umfassen, können von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, es sei denn, die Parteien hätten im Vertrag eine abweichende Regelung getroffen.
19.2 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die fristlose Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund, welcher der kündigenden Partei die Weiterführung des betroffenen Vertrags unzumutbar macht. Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach schriftlicher Abmahnung stellt einen wichtigen Grund dar.
19.3 Wird über eine Partei der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet, so kann die andere Partei den Vertrag ebenfalls fristlos schriftlich kündigen.

20 Vertragsübertragung

Ein Vertrag kann ganz oder teilweise (einzelne Rechte und Pflichten daraus) nur rechtsgültig an einen Dritten übertragen oder an ihn abgetreten werden, wenn die andere Partei vorgängig ihr schriftliches Einverständnis dazu abgibt. Das Einverständnis darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Auf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kommt ausschließlich schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
21.2 Der Gerichtsstand ist am Geschäftssitz der Aventit.
© 2024 Aventit AG